Gesetze / Tierzuchtgesetz

TierZG

§ 23 Bußgeldvorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG%202019/23#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Zustimmung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 eine Änderung vollzieht,
2.
ohne Anerkennung nach § 4 Absatz 5 als anerkannter Zuchtverband oder anerkanntes Zuchtunternehmen auftritt,
3.
einer mit einer Anerkennung nach § 4 Absatz 5 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
4.
ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 1 ein Zuchtprogramm durchführt,
5.
einer mit einer Genehmigung nach § 5 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
6.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Satz 1 Nummer 3, § 19 Absatz 1 Nummer 3 oder § 20 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
7.
einer vollziehbaren Anordnung nach zuwiderhandelt,
8.
entgegen § 13 Absatz 4 oder § 16 Absatz 4 ein Tier, Eizellen oder Embryonen anbietet, abgibt, handelt oder vermittelt,
9.
entgegen § 13 Absatz 5 eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
10.
entgegen § 13 Absatz 6 eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung oder einen Deckschein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,
11.
entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Nummer 3 oder § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Nummer 3 Samen, Eizellen oder Embryonen anbietet oder abgibt,
12.
entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 oder § 16 Absatz 2 Satz 1 Samen, Eizellen oder Embryonen abgibt,
13.
entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 oder § 16 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Samen, Eizellen oder Embryonen dort genannte Anforderungen erfüllen,
14.
entgegen § 15 Absatz 1 Samen verwendet,
15.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 als Besamungsbeauftragter tätig wird,
16.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 Samen einsetzt,
17.
entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 2 Satz 1 oder § 18 Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
18.
entgegen § 15 Absatz 3 Satz 4 oder § 17 Absatz 2 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
19.
entgegen § 15 Absatz 4 Satz 2 eine Tierzuchtbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder eine Tierzuchtbescheinigung oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
20.
entgegen § 16 Absatz 5 Eizellen oder Embryonen gewinnt oder behandelt,
21.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Embryonen überträgt,
22.
ohne Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 eine Besamungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit betreibt,
23.
einer mit einer Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
24.
einer mit einer Genehmigung nach § 18 Absatz 9 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
25.
entgegen § 22 Absatz 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
26.
entgegen § 22 Absatz 4 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG%202019/23#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 28 Absatz 1 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 47 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a, b oder c zuwiderhandelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG%202019/23#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4, 6, 7 Buchstabe b, Nummer 8, 11 bis 16, 20, 21 und 22 und des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

§ 22 § 24